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   LSG Niedersachsen-Bremen, 07.09.2020 - L 7 AS 26/18 B   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 07.09.2020 - L 7 AS 26/18 B (https://dejure.org/2020,76921)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 07.09.2020 - L 7 AS 26/18 B (https://dejure.org/2020,76921)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 07. September 2020 - L 7 AS 26/18 B (https://dejure.org/2020,76921)
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  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2019 - L 7 AS 2/18
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.09.2020 - L 7 AS 26/18
    Der Senat hat bereits entschieden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. November 2019 - L 7 AS 2/18 B -, vom 29. Oktober 2019 - L 7 AS 15/17 B - und vom 3. Mai 2019 - L 7 AS 12/17 B), dass es - entsprechend der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur - Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB widerspricht, wenn ein Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen (vgl. zu dieser Verpflichtung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2008 - L 1 B 33/07 AL), dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat.

    Unabhängig von der möglichen Einbeziehung von etwaig zwischen den Beteiligten bestehenden oder streitigen Kostenerstattungsansprüchen in eine materiell-rechtliche Einigung, kann nicht im wirtschaftlichen Ergebnis ein teilweiser Vergleichsschluss zulasten der Staatskasse vereinbart und dann gleichwohl gegenüber dieser liquidiert werden (vgl. Beschluss des Senats vom 21. November 2019 - L 7 AS 2/18 B).

    Die Rechtsmissbräuchlichkeit entfällt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss des Senats vom 21. November 2019 - L 7 AS 2/18 B) auch nicht durch eine gerichtliche Beteiligung an der Gestaltung des Vergleichs und die insoweit unterlassene Verweigerung der Protokollierung einer rechtsmissbräuchlichen Kostenregelung (vgl. zur Prüfungspflicht des SG auf eine etwaige missbräuchliche Beantragung eines gerichtlichen Vergleichs: Beschlüsse des Senats vom 15. November 2018 - L 7 AS 73/17 B - und vom 26. November 2018 - L 7 AS 24/18 B).

    Einer weiteren Aufhebung der bereits erfolgten Vergütungsfestsetzung steht entgegen, dass die Änderung einer nach § 55 Abs. 1 RVG erfolgten Vergütungsfestsetzung unter Berücksichtigung des sowohl im Erinnerungs- als auch im Beschwerdeverfahren geltenden Verbots der reformatio in peius (Verböserungsverbot) stets eine vorherige Erinnerung gemäß § 56 RVG voraussetzt (vgl. Beschluss des Senats vom 21. November 2019 - L 7 AS 2/18 B).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2018 - L 7 AS 24/18

    Angelegenheiten nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.09.2020 - L 7 AS 26/18
    Die Rechtsmissbräuchlichkeit entfällt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss des Senats vom 21. November 2019 - L 7 AS 2/18 B) auch nicht durch eine gerichtliche Beteiligung an der Gestaltung des Vergleichs und die insoweit unterlassene Verweigerung der Protokollierung einer rechtsmissbräuchlichen Kostenregelung (vgl. zur Prüfungspflicht des SG auf eine etwaige missbräuchliche Beantragung eines gerichtlichen Vergleichs: Beschlüsse des Senats vom 15. November 2018 - L 7 AS 73/17 B - und vom 26. November 2018 - L 7 AS 24/18 B).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2018 - L 7 AS 73/17

    Fiktiv; Terminsgebühr; gerichtlich; Missbrauchsverbot; Treu und Glauben;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.09.2020 - L 7 AS 26/18
    Die Rechtsmissbräuchlichkeit entfällt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss des Senats vom 21. November 2019 - L 7 AS 2/18 B) auch nicht durch eine gerichtliche Beteiligung an der Gestaltung des Vergleichs und die insoweit unterlassene Verweigerung der Protokollierung einer rechtsmissbräuchlichen Kostenregelung (vgl. zur Prüfungspflicht des SG auf eine etwaige missbräuchliche Beantragung eines gerichtlichen Vergleichs: Beschlüsse des Senats vom 15. November 2018 - L 7 AS 73/17 B - und vom 26. November 2018 - L 7 AS 24/18 B).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.06.2020 - L 7 AS 1/18

    Abänderung; dieselbe Angelegenheit; Erinnerung; Prozesskostenhilfe;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.09.2020 - L 7 AS 26/18
    Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, dass nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 10. Juni 2020 - L 7 AS 1/18 B) mehrere nebeneinander geführte prozessuale Verfahren mit demselben Streitgegenstand vor einer etwaigen Verbindung gebührenrechtlich grundsätzlich nicht als "dieselbe Angelegenheit" im Sinne des § 15 RVG, sondern als mehrere Angelegenheiten zu behandeln sind, wobei das Führen mehrerer prozessualer Verfahren mit demselben Streitgegenstand nur dann gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und das daraus abgeleitete Missbrauchsverbot verstößt, wenn eine willkürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts in mehrere Prozessmandate ohne sachlichen Grund erfolgt, der bereits dann anzunehmen ist, wenn gegenüber den Klägern jeweils gesonderte Bescheide und Widerspruchsbescheide erlassen worden sind, weil in diesem Fall die Aufspaltung des eigentlich einheitlichen Sachverhalts durch die Behörde erfolgte.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2019 - L 7 AS 15/17

    Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren; Vereitelung eines

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.09.2020 - L 7 AS 26/18
    Der Senat hat bereits entschieden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. November 2019 - L 7 AS 2/18 B -, vom 29. Oktober 2019 - L 7 AS 15/17 B - und vom 3. Mai 2019 - L 7 AS 12/17 B), dass es - entsprechend der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur - Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB widerspricht, wenn ein Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen (vgl. zu dieser Verpflichtung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2008 - L 1 B 33/07 AL), dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2008 - L 1 B 33/07

    Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.09.2020 - L 7 AS 26/18
    Der Senat hat bereits entschieden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. November 2019 - L 7 AS 2/18 B -, vom 29. Oktober 2019 - L 7 AS 15/17 B - und vom 3. Mai 2019 - L 7 AS 12/17 B), dass es - entsprechend der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur - Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB widerspricht, wenn ein Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen (vgl. zu dieser Verpflichtung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2008 - L 1 B 33/07 AL), dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.05.2019 - L 7 AS 12/17

    Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.09.2020 - L 7 AS 26/18
    Der Senat hat bereits entschieden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. November 2019 - L 7 AS 2/18 B -, vom 29. Oktober 2019 - L 7 AS 15/17 B - und vom 3. Mai 2019 - L 7 AS 12/17 B), dass es - entsprechend der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur - Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB widerspricht, wenn ein Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen (vgl. zu dieser Verpflichtung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2008 - L 1 B 33/07 AL), dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat.
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